cc) Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG stützt darauf ab, ob 80% der Erträge aus ausländischer Quelle stammen. Der Wortlaut der Bestimmung trifft keine Unterscheidung hinsichtlich der Art der Erträge. Insbesondere bietet er keinen Anlass, zwischen Erträgen aus der Geschäftstätigkeit und aus reiner Verwaltungs- oder untergeordneter Nebentätigkeit zu differenzieren. Ausschlaggebend ist allein, dass die Erträge zu 80% aus ausländischer Quelle stammen.