(Wertschriftenaufwand rund 1 Mio. Franken, Wertschriftenertrag rund 4,5 Mio. Franken), der mit zahlreichen, ausnahmslos über die B, Private Banking, in Zürich abgewickelten Käufen und Verkäufen von Call Optionen verschiedener in- und ausländischer Gesellschaften erzielt wurde. Die Rekurrentin macht in erster Linie geltend, der Handel mit diesen Wertschriften sei nicht als Geschäfts-, sondern als reine Verwaltungstätigkeit bzw. untergeordnete Nebentätigkeit zu qualifizieren, zumal der Gründer der Rekurrentin lediglich sich zufällig bietende Gelegenheiten ausgenützt habe.