Ertragsseitig müssen mindestens 80% des Umsatzes aus dem Ausland stammen. Gleichzeitig muss der eigene oder durch Dritte erbrachte Beitrag zur Leistungserstellung zu mindestens 80% im Ausland erbracht werden. Für die Begriffsbestimmung sowie die geographische Zuordnung der Geschäftstätigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Holding- und Domizilgesellschaften (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 260).