Dies gilt unabhängig davon, ob in einem oder mehreren ausländischen Staaten tatsächlich die Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinn des OECD-Musterabkommens erfüllt sind. Für die Beurteilung, ob in der Schweiz lediglich eine untergeordnete Geschäftstätigkeit stattfindet, wird sowohl auf die Ertrags- als auch auf die Aufwandseite abgestellt. Die Voraussetzungen werden nach den Bruttoumsätzen bestimmt und müssen für jede Steuerperiode erfüllt sein, für die eine Steuerausscheidung geltend gemacht wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Steuerverordnung; sGS 811.11, abgekürzt: StV). Ertragsseitig müssen mindestens 80% des Umsatzes aus dem Ausland stammen.