Eine "gemischte Gesellschaft" im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG liegt vor, wenn der Umfang ihrer schweizerischen Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. höchstens 20% des gesamten Geschäftsvolumens ausmacht. Trifft dies zu, so geht das st. gallische Steuergesetz davon aus, die Auslanderträge seien einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob in einem oder mehreren ausländischen Staaten tatsächlich die Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinn des OECD-Musterabkommens erfüllt sind.