Erträge aus ausländischer Quelle stammen und gleichzeitig wenigstens 80% des eigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrags zur Leistungserstellung im Ausland erbracht wird (Satz 2). Dieser Regelung stehen die Vorschriften des Bundes zur Steuerharmonisierung nicht entgegen (vgl. Athanas/Widmer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 46 zu Art. 20 StHG).