b) aa) Gemäss Art. 73 Abs. 1 StG ist die Steuerpflicht juristischer Personen bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (Satz 1). Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch vor, wenn wenigstens 80% der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte