2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist einzig umstritten, ob es sich bei der Rekurrentin um eine "gemischte Gesellschaft" im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG handelt und der Umfang ihrer Steuerpflicht deshalb trotz ihres Sitzes im Kanton St. Gallen aufgrund ihres Auslandsbezugs beschränkt ist. Dabei wird im Rekurs jedoch nicht geltend gemacht, die Besteuerung der Rekurrentin verletze Regeln des internationalen Doppelbesteuerungsrechts. Ebensowenig wird vorgebracht, die Rekurrentin sei bei der Berechnung der Gewinnsteuer als gemischte Beteiligungsgesellschaft im Sinn von Art. 90/91 StG, als Holdinggesellschaft im Sinn von Art. 92 StG oder als Domizilgesellschaft im Sinn von Art.