Die Rekurrentin äusserte sich mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 zurvorinstanzlichen Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. August 2010 ist unter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte