{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-167_2011-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=9348c1a8f91e6fc1b7432827b27cee37", "Checksum": "4d04e776dfa50de6319fcd43fa660b3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:22:42", "Checksum": "2615e4b12a3994f8534a25299034ef36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167\nRegeste:\nArt. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167).\n\nAbgesehen davon ist entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 StG davon\nauszugehen, dass auch die Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich nur für\njene Erträge nicht an ihrem schweizerischen Sitz gewinnsteuerpflichtig ist, die sie aus\nBeteiligungen erzielt hat. Solche Erträge weist die Rekurrentin im Rechnungsabschluss\nper 31. Dezember 2006 unbestrittenermassen nicht aus. Gleichzeitig vertritt sie die\nAuffassung, sie habe in der Schweiz keine eigentliche Geschäftstätigkeit ausgeübt.\nSystematisch erscheint es als unmöglich, einer Gesellschaft die Quote\nGeschäftstätigkeit Schweiz null zuzuweisen und die übrigen Einkünfte aus dem\nAusland dennoch nach dem Umfang dieser Geschäftstätigkeit – d.h. gar nicht – zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesteuern (vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, a.a.O., N 137 zu Art. 28 StHG). Unter die\nübrigen Einkünfte aus der Schweiz fallen Einkünfte aus schweizerischen Quellen, d.h.\ndas Domizil des Schuldners der entsprechenden Leistung muss in der Schweiz sein.\nDiese Anknüpfung ist bei Erträgen aus Grundeigentum oder aus immateriellen Rechten\nwie Lizenz- oder Markenrechten problemlos, erscheint aber in verschiedenen anderen\nKonstellationen als sachwidrig (vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, a.a.O., N 143 zu Art. 28\nStHG).\n\nDie von der Rekurrentin erzielten Einkünfte gehen auf den Handel mit Call-Optionen\nzurück. Der Käufer einer Call-Option erwirbt gegen Bezahlung einer Prämie (Preis der\nOption) das Recht (nicht aber die Pflicht), in einem bestimmten Zeitpunkt (Verfalltag)\noder Zeitraum (Laufzeit) eine bestimmte Menge (Kontraktgrösse) eines bestimmten\nGuts (Basiswert) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom Optionsverkäufer\nzu erwerben. Der Verkäufer der Call-Option geht gegen Erhalt der Prämie die\nVerpflichtung (und nicht nur eine Berechtigung) ein, in einem bestimmten Zeitpunkt\noder Zeitraum dem Käufer der Option den Basiswert zum Ausübungspreis zu liefern\n(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 60 zu\nArt. 20 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt:\nDBG). Bei Wertschriftengeschäften dieser Art kann daraus, ob der Option als Basiswert\ndas Anteilsrecht an einer schweizerischen oder einer ausländischen Gesellschaft\nzugrunde liegt, nicht auf das Domizil des Schuldners, d.h. des Käufers des Basiswerts\noder der Option geschlossen werden. Ebensowenig stellen die Erträge aus dem\nOptionenhandel Beteiligungserträge dar (vgl. oben E. 2b/dd). Es ist deshalb ohne\nWeiteres gerechtfertigt, für die Besteuerung der aus diesen Transaktionen erzielten\nEinkünfte auf den Sitz der Gesellschaft oder aber den Finanzplatz, über welchen die\nTransaktionen abgewickelt wurden, abzustellen. Deshalb ist es nicht möglich, das\nFinanzergebnis ganz oder bloss teilweise dem Ausland zuzuordnen.\n\nff) Schliesslich verlangen weder die Entstehungsgeschichte noch deren Sinn und\nZweck eine Auslegung von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG entgegen dem Wortlaut. Die\nBestimmung wurde neu ins Steuergesetz vom 9. April 1998 aufgenommen. Den\n\"gemischten Gesellschaften\" ist eigen, dass ihre Geschäftstätigkeit sowohl bezüglich\nLeistungserbringung als auch bezüglich Absatzes überwiegend, aber nicht\nausschliesslich auslandbezogen ist. Gleich wie die Domizilgesellschaften, welche in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben und daher die privilegierte Besteuerung\nnach Art. 93 StG beanspruchen können, belasten sie die schweizerische Infrastruktur\nnur in sehr geringem Ausmass. Daher rechtfertigt es sich, die reinen Ausland-Ausland-\nUmsätze nur soweit zu besteuern, als die in der Schweiz ausgeübte\nVerwaltungstätigkeit zu diesem Erfolg beiträgt. Dies wird dadurch erreicht, dass bei\nüberwiegender Auslandbezogenheit der Geschäftstätigkeit einseitig und in Abweichung\nvom OECD-Musterabkommen eine ausländische Betriebsstätte angenommen wird.\nNeben einem Vorausanteil von 10-20% des erzielten Reingewinns (je nach Bedeutung\nder schweizerischen Verwaltungstätigkeit) unterliegt vom restlichen Reingewinn der auf\ndie schweizerische Geschäftstätigkeit entfallende Anteil der kantonalen Besteuerung.\nDer auf die ausländische Geschäftstätigkeit entfallende Anteil am verbleibenden\nErgebnis wird dem Ausland zur Besteuerung zugewiesen (vgl. Botschaft, in: ABl 1997\nS. 1026 f.).\n\n3.- Die Besteuerung des Unternehmensgewinns im Kanton St. Gallen verletzt\nschliesslich auch nicht die bundesrechtlichen Vorgaben zur Steuerharmonisierung bei\njuristischen Personen (vgl. E. 2 b/aa).\n\n4.- Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}