{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-167_2011-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=9348c1a8f91e6fc1b7432827b27cee37", "Checksum": "4d04e776dfa50de6319fcd43fa660b3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:22:42", "Checksum": "2615e4b12a3994f8534a25299034ef36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167\nRegeste:\nArt. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167).\n\ndd) Im Rekurs wird geltend gemacht, noch im November 2005 seien Fr. 600'000.-- des\nAktienkapitals von 1 Mio. Franken in Projekte in Bulgarien investiert und mit weiteren\nEigenmitteln die mit der umfangreichen und ansteigenden Auslandtätigkeit zum\nraschen Aufbau von Immobilienbeteiligungen verbundenen laufenden Ausgaben\nbestritten worden. Der Gründer der Rekurrentin habe sich im ersten Geschäftsjahr\nnachweislich rund 150 Arbeitstage in den Zielländern aufgehalten. Damit seien Spesen\nvon rund Fr. 131'000.-- verbunden gewesen. Die Wertschriftenerträge stellten das\nErgebnis einer lediglich untergeordneten und ausschliesslich mit Eigenmitteln\nfinanzierten Nebentätigkeit der Gesellschaft dar, die mit dem Aufbau der\ninternationalen Gruppenstruktur sukzessive abgenommen habe und noch während des\nJahres 2006 gänzlich eingestellt worden sei. Die damit erzielten Erträge gingen im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWesentlichen auf drei Transaktionen (\"E\", \"Sch\" und \"S\") zurück, bei denen der\nGründer der Rekurrentin sich zufällig bietende Gelegenheiten ausgenutzt habe. Die\nTätigkeit in der Schweiz habe sich praktisch durchwegs auf reine Hilfs- respektive\nVorbereitungsarbeiten beschränkt. Diese Vorbringen vermögen jedoch nichts daran zu\nändern, dass die Rekurrentin insbesondere aus ihren ausländischen Beteiligungen im\nmassgebenden Zeitraum keine einer ausländischen Quelle zuzuordnenden Erträge\nerzielt hat.\n\nDie Rekurrentin macht zwar geltend, nach der Veranlagungspraxis zur\nDomizilgesellschaft im Sinn von Art. 93 StG (StB 93 Nr. 1 Ziff. 9.3.2) seien\nWertschriftenerträge \"von schweizerischen Schuldnern\" als übrige Einkünfte aus der\nSchweiz zu qualifizieren; umgekehrt müssten deshalb Erträge von ausländischen\nSchuldnern, insbesondere die Erträge aus den Transaktionen \"E\" (1,7 Mio. Franken)\nund \"Sch\" (1,3 Mio. Franken), als übrige Einkünfte aus dem Ausland behandelt werden.\nSie beruft sich damit auf eine systematische Auslegung von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG\nim Licht der Regeln über die Domizilgesellschaften.\n\nEs trifft zu, dass nach Auffassung der Lehre bei der Anwendung von Art. 73 Abs. 1\nSatz 2 StG für die Begriffsbestimmung sowie die geographische Zuordnung der\nGeschäftstätigkeit auf die gleichen Grundsätze wie für die Holding- und\nDomizilgesellschaften abgestellt werden kann (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\na.a.O., S. 260). Holdinggesellschaften entrichten gemäss Art. 92 Abs. 1 StG keine\nGewinnsteuern, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen\nlängerfristig wenigstens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen; die\nBestimmung entspricht Art. 28 Abs. 2 StHG. Diese Voraussetzung kann die Rekurrentin\njedenfalls in der für die Steuerperiode 2006 massgebenden Geschäftsperiode nicht\nerfüllen, da sie keine Erträge aus Beteiligungen im Sinn von Art. 92 StG erzielt hat.\nInsbesondere stellen die Erträge aus dem Handel mit Optionen keine\nBeteiligungserträge dar, da die Optionen keine Beteiligungsrechte beinhalten. Vielmehr\nsind sie ein Derivat, dessen Wert vom künftigen Kurs das Beteiligungspapiers abhängt\n(vgl. dazu E. 2b/ee).\n\nee) Die von der Rekurrentin angeführte Anwendungsregel steht im Zusammenhang mit\nden sogenannten Domizilgesellschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njedoch keine Geschäftstätigkeit ausüben. Domizil- oder Verwaltungsgesellschaften,\nd.h. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine\nVerwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten gemäss Art. 93\nAbs. 1 StG keine Gewinnsteuer auf Erträgen aus und Kapital- und\nAufwertungsgewinnen auf Beteiligungen von wenigstens 20% oder wenigstens zwei\nMillionen Franken am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften (lit. a); übrige\nEinkünfte aus der Schweiz werden ordentlich (lit. b), übrige Einkünfte aus dem Ausland\nnach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert\n(lit. c). Diese Bestimmung entspricht Art. 28 Abs. 3 StHG. Sie schreibt eine\nobjektmässige Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen in\nVerbindung mit der ordentlichen Besteuerung schweizerischer Einkünfte und eines\nTeils der ausländischen Einkünfte vor für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und\nStiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit\nausüben. Diese Berechnungsmodalitäten gelten gemäss Abs. 4 auch für\nGesellschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in\nder Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben\n(Verwaltungsgesellschaften; vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 3 der Vorbemerkungen zu\nArt. 27/28 StHG). In diesem Zusammenhang wird der Begriff der \"gemischten\nGesellschaft\" vermieden, weil er für Gesellschaften Verwendung findet, deren\nAuslandstätigkeit – wie in Art. 73 StG – im Rahmen der subjektiven Steuerpflicht\ngeordnet ist. Diese gemischten Gesellschaften sind harmonisierungsrechtlich nicht\nunter Art. 28 StHG zu würdigen (vgl. Duss/von Ah/Rutishauser, a.a.O., N 127 zu Art. 28\nStHG und N 8a der Vorbemerkungen zu Art. 27/28 StHG).\n\n"}