{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-167_2011-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=9348c1a8f91e6fc1b7432827b27cee37", "Checksum": "4d04e776dfa50de6319fcd43fa660b3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:22:42", "Checksum": "2615e4b12a3994f8534a25299034ef36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167\nRegeste:\nArt. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167).\n\na) Nach Art. 71 StG sind juristische Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit\nsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.\nDie Bestimmung entspricht den Vorgaben von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG). Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine\nAktiengesellschaft nach den Regeln der Art. 620 ff. des Schweizerischen\nObligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) mit Sitz im Kanton St. Gallen (2005/2006 in\nS, derzeit in M). Nach dem Grundsatz von Art. 71 StG ist sie dementsprechend im\nKanton St. Gallen steuerpflichtig.\n\nb) aa) Gemäss Art. 73 Abs. 1 StG ist die Steuerpflicht juristischer Personen bei\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf\nGeschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (Satz 1).\nEine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch vor, wenn wenigstens 80% der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErträge aus ausländischer Quelle stammen und gleichzeitig wenigstens 80% des\neigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrags zur Leistungserstellung im Ausland\nerbracht wird (Satz 2). Dieser Regelung stehen die Vorschriften des Bundes zur\nSteuerharmonisierung nicht entgegen (vgl. Athanas/Widmer, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 46 zu Art. 20 StHG).\n\nEine \"gemischte Gesellschaft\" im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG liegt vor, wenn der\nUmfang ihrer schweizerischen Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist,\nd.h. höchstens 20% des gesamten Geschäftsvolumens ausmacht. Trifft dies zu, so\ngeht das st. gallische Steuergesetz davon aus, die Auslanderträge seien einer\nausländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob in einem\noder mehreren ausländischen Staaten tatsächlich die Voraussetzungen einer\nBetriebsstätte im Sinn des OECD-Musterabkommens erfüllt sind. Für die Beurteilung,\nob in der Schweiz lediglich eine untergeordnete Geschäftstätigkeit stattfindet, wird\nsowohl auf die Ertrags- als auch auf die Aufwandseite abgestellt. Die Voraussetzungen\nwerden nach den Bruttoumsätzen bestimmt und müssen für jede Steuerperiode erfüllt\nsein, für die eine Steuerausscheidung geltend gemacht wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 der\nSteuerverordnung; sGS 811.11, abgekürzt: StV). Ertragsseitig müssen mindestens 80%\ndes Umsatzes aus dem Ausland stammen. Gleichzeitig muss der eigene oder durch\nDritte erbrachte Beitrag zur Leistungserstellung zu mindestens 80% im Ausland\nerbracht werden. Für die Begriffsbestimmung sowie die geographische Zuordnung der\nGeschäftstätigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Holding- und\nDomizilgesellschaften (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.\ngallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 260).\n\nbb) In der Erfolgsrechnung der Rekurrentin für die Zeit vom 19. Oktober 2005 bis\n31. Dezember 2006 werden betrieblich bedingte Aufwände von Fr. 578'863.50\nausgewiesen. Im Zusammenhang mit den im Lauf des ersten Geschäftsjahres\nerworbenen Beteiligungen an Tochtergesellschaften in Georgien, Kasachstan,\nRussland, Litauen und im Fürstentum Liechtenstein wurden – unbestrittenermassen –\nkeine Erträge erzielt (vgl. Jahresrechnung 2006, act. 4a, S. 3; Spartenrechnung\nbezüglich der Erträge 2006, act. 8a). Der Gewinn der Gesellschaft von Fr. 2'610'124.83\nist einzig auf das Finanzergebnis von Fr. 3'188'988.33 zurückzuführen. Dieses beruht\nim Wesentlichen auf einem Wertschriftenerfolg von rund 3,5 Mio. Franken\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Wertschriftenaufwand rund 1 Mio. Franken, Wertschriftenertrag rund 4,5 Mio.\nFranken), der mit zahlreichen, ausnahmslos über die B, Private Banking, in Zürich\nabgewickelten Käufen und Verkäufen von Call Optionen verschiedener in- und\nausländischer Gesellschaften erzielt wurde. Die Rekurrentin macht in erster Linie\ngeltend, der Handel mit diesen Wertschriften sei nicht als Geschäfts-, sondern als reine\nVerwaltungstätigkeit bzw. untergeordnete Nebentätigkeit zu qualifizieren, zumal der\nGründer der Rekurrentin lediglich sich zufällig bietende Gelegenheiten ausgenützt\nhabe.\n\ncc) Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG stützt darauf ab, ob 80% der Erträge aus ausländischer\nQuelle stammen. Der Wortlaut der Bestimmung trifft keine Unterscheidung hinsichtlich\nder Art der Erträge. Insbesondere bietet er keinen Anlass, zwischen Erträgen aus der\nGeschäftstätigkeit und aus reiner Verwaltungs- oder untergeordneter Nebentätigkeit zu\ndifferenzieren. Ausschlaggebend ist allein, dass die Erträge zu 80% aus ausländischer\nQuelle stammen. Die Rekurrentin hat im ersten, per 31. Dezember 2006\nabgeschlossenen (überjährigen) Geschäftsjahr weder aus den Beteiligungen an ihren\nausländischen Tochtergesellschaften in Georgien, Litauen, Russland und Kasachstan\nsowie im Fürstentum Liechtenstein Erträge erzielt noch sind die Gewinne aus dem über\nden Finanzplatz Zürich abgewickelten Optionenhandel dem Ausland zuzurechnen (vgl.\ndazu auch nachfolgend E. 2b/ee). Die Rekurrentin erfüllt damit die Voraussetzungen,\nwie sie entsprechend dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG an eine gemischte\nGesellschaft gestellt werden, nicht.\n\n"}