{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-167_2011-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=9348c1a8f91e6fc1b7432827b27cee37", "Checksum": "4d04e776dfa50de6319fcd43fa660b3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:22:42", "Checksum": "2615e4b12a3994f8534a25299034ef36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/167\nRegeste:\nArt. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als gemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den ausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften, die im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/167).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/167\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 25.08.2011\nEntscheiddatum: 25.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2011\nArt. 73 Abs. 1 Satz 2 StG (sGS 811.1). Einer AG wurde die Anerkennung als\ngemischte Gesellschaft zu Recht verweigert, da ihre Erträge nicht aus den\nausländischen Beteiligungen stammten, sondern aus Wertpapiergeschäften,\ndie im Inland abgewickelt wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung\nI/1, 25. August 2011, I/1-2010/167).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX International Holding AG, Rekurrentin,\n\nvertreten durch at steuerrechtspraxis ag, Sonnenstrasse 5, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaatssteuern (Gewinn und Kapital aufgrund des Rechnungsabschlusses per\n31. Dezember 2006)\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die X International Holding AG mit Sitz in M wurde am 26. Oktober 2005 im\nHandelsregister eingetragen. Sie bezweckt das Halten von Beteiligungen an in- und\nausländischen Gesellschaften, welche sich im Wesentlichen mit Immobiliengeschäften\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbefassen, wobei auch das Halten anderer Beteiligungen möglich ist. Gemäss Bericht\nder Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2006 hielt die Gesellschaft eine 75%-\nBeteiligung an der X – Georgia Ltd. (Georgien), 50%-Beteiligungen an der X, Vilnius\n(Litauen), an der X St. Petersburg (Russland) und an der X Kazakhstan Llc (Kasachstan)\nsowie eine 33%-Beteiligung an der X, Vaduz, mit dem Zweck, in den jeweiligen\nLändern mit vorab lokalen Partnern Bauprojekte zu realisieren und zu veräussern.\n\nB.- Gestützt auf den (überjährigen) Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2006\ndeklarierte die X International Holding AG für das Steuerjahr 2006 einen steuerbaren\nReingewinn von Fr. 1'958'865.-- und ein steuerbares Kapital von Fr. 2'958'865.--. Für\ndie Staatssteuern beantragte sie die Besteuerung als Holdinggesellschaft. Die\nVeranlagungsbehörde rechnete geldwerte Leistungen von Fr. 235'678.-- auf und setzte\nden steuerbaren Reingewinn dementsprechend auf Fr. 2'194'500.-- fest. Das\ndeklarierte steuerbare Kapital wurde übernommen. Dem Begehren um Besteuerung als\nHoldinggesellschaft wurde nicht entsprochen. Die gegen diese Veranlagung\ninsbesondere mit dem Begehren, die X Holding AG sei als gemischte Gesellschaft zu\nbesteuern, erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 22. Juni 2010 ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 22. Juni 2010 erhob die X International\nHolding AG durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 20. August 2010 und Ergänzung\nvom 10. September 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem\nRechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rekurrentin als\ngemischte Gesellschaft zu besteuern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die\nVorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2010 die Abweisung des\nRekurses. Die Rekurrentin äusserte sich mit Eingabe vom 28. Oktober 2010\nzurvorinstanzlichen Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten\nzur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. August 2010 ist unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerücksichtigung der vom 15. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 10. September 2010\nin formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1\ndes Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 90 lit. a des\nGerichtsgesetzes in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung, nGS 38-77). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist einzig umstritten, ob es sich bei der\nRekurrentin um eine \"gemischte Gesellschaft\" im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG\nhandelt und der Umfang ihrer Steuerpflicht deshalb trotz ihres Sitzes im Kanton St.\nGallen aufgrund ihres Auslandsbezugs beschränkt ist. Dabei wird im Rekurs jedoch\nnicht geltend gemacht, die Besteuerung der Rekurrentin verletze Regeln des\ninternationalen Doppelbesteuerungsrechts. Ebensowenig wird vorgebracht, die\nRekurrentin sei bei der Berechnung der Gewinnsteuer als gemischte\nBeteiligungsgesellschaft im Sinn von Art. 90/91 StG, als Holdinggesellschaft im Sinn\nvon Art. 92 StG oder als Domizilgesellschaft im Sinn von Art. 93 StG zu behandeln.\nVielmehr ist im Rahmen der Festlegung der Steuerpflicht einzig die Auslegung und\nAnwendung von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 StG umstritten.\n\n"}