Bei den übrigen Beträgen ist eine Zahlung nicht nachgewiesen. Abgesehen davon, dass Aufwendungen und insbesondere deren Grundlagen nur ungenügend nachgewiesen werden, liegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich – sollten die Auslagen tatsächlich angefallen sein – dabei um geldwerte Leistungen an einen Aktionär der M Immobilien AG gehandelt hat. Dafür sprechen die dargelegten wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen den beteiligten Unternehmungen, die durchwegs pauschale Rechnungstellung in einheitlicher graphischer Darstellung und die Verbuchung der Beträge, welche auf die Verschiebung finanzieller Mittel zwischen den verflochtenen Unternehmungen hindeuten.