Die Rechnung wurde handschriftlich quittiert mit der nicht datierten Bestätigung, den Betrag in bar erhalten zu haben (vgl. act. 10-III/06). Die Bezeichnung des Kontos 1021 ist nicht bekannt. Die Bezahlung eines Betrags von Fr. 80'000.-- in bar ist ungewöhnlich. Ebenso ungewöhnlich ist, dass für Aufwendungen in dieser Grössenordnung keine detaillierten Abrechnungen, Arbeitsrapporte oder zumindest ein Werkvertrag vorliegen. Im Rechnungsabschluss der B GmbH per 30. Juni 2008 ist in der Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2008 kein entsprechender Ertrag, insbesondere auch kein entsprechender Bareingang verbucht (vgl. act.