Der Beweiswert dieser nachträglich erstellten Bestätigung erscheint angesichts der wirtschaftlichen und personellen Verflechtung der Beteiligten als zweifelhaft. Ein Vertrag über die von der W AG zu erbringenden Dienstleistungen liegt ebenso wenig vor wie eine detaillierte Abrechnung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung. Für denselben Zweck wurden sodann neben diesen Fr. 22'000.-- auch Fr. 33'000.-- zugunsten der G Generalbauunternehmung GmbH verbucht (vgl. dazu nachfolgend E. 2b/cc). Es wurden – was bei der Ausarbeitung eines Verkaufskonzepts ohne Weiteres möglich sein sollte – auch keine Arbeitsergebnisse eingereicht.