Im Rekurs wird geltend gemacht, die W AG habe "einen langjährigen Erfahrungsschatz im Umgang mit solchen Immobilien". Zur eigentlichen Dienstleistung könnten deren Mitarbeiter befragt werden. Im Lauf des Rekursverfahrens wurde eine Bestätigung der W AG eingereicht, nach welcher ein Verkaufskonzept erarbeitet wurde, das verschiedene Verhandlungen mit den umliegenden Grundeigentümern und die Integrierung der Nachbarparzelle (F-Garagenparkplatz) beinhaltet habe (vgl. act. 13/2). Der Beweiswert dieser nachträglich erstellten Bestätigung erscheint angesichts der wirtschaftlichen und personellen Verflechtung der Beteiligten als zweifelhaft.