Auch wenn die Beurteilung der Notwendigkeit eines Aufwandes der Unternehmung überlassen bleibt, entbindet dies nicht vom Nachweis, dass der Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Die nicht überprüfbaren konkreten Angaben zu den erbrachten Arbeiten, die wirtschaftliche und personelle Verflechtung der M Immobilien AG mit der beauftragten M Projekte AG, der Zeitpunkt der Rechnungstellung ausserhalb des per 31. Dezember 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahres - nämlich erst am 4. Februar 2009 - und der Umstand, dass eine Bezahlung bisher nicht belegt wurde, führen dazu, dass der geltend gemachte Aufwand von Fr. 18'349.-- nicht nachgewiesen ist.