Im Rekurs wurde mit dem Hinweis auf den "stattlichen Verkaufsertrag" und die in R noch geltende Regel, "von nichts kommt nicht" zunächst lediglich ausgeführt, die Aufwendungen für die Rechts- und Unternehmensberatung seien notwendig gewesen. Im Lauf des Rekursverfahrens reichte die M Projekte AG eine Bestätigung ein, nach welcher sie im Sinn eines internen Controllings die Handwerkeraufträge kontrolliert, Besprechungen mit Handwerkern koordiniert und abgehalten, Handwerker- Regierapporte kontrolliert und mit der Bauleitung abgesprochen und Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung vorgenommen sowie die gesamte Buchhaltung erfasst und Kaufverträge geprüft habe (vgl. act. 13/2).