geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (lit. c) und den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (lit. d) zusammen. Die Bestimmung entspricht den Vorgaben von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und deckt sich inhaltlich mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.12, abgekürzt: DBG).