Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten. Hingegen kann auf den Antrag, auf die Erhebung des Verzugszinses sei zu verzichten, mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden, denn gemäss Art. 211 Abs. 3 StG wird die Schlussrechnung, mit der auch ein allfälliger Verzugszins erhoben wird (vgl. Art. 214 Abs. 2 StG), mit der Rekurserhebung aufgehoben. 2.- Im Rekurs ist umstritten, inwieweit die geschäftsmässige Begründetheit einzelner in der Erfolgsrechnung der Rekurrentin im Geschäftsjahr 2007 verbuchter Aufwendungen nachgewiesen ist.