1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2007 steuerpflichtigen M Immobilien AG und tritt in deren Steuerrechtsverhältnis ein. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist deshalb gegeben. Der Rekurs vom 14. August 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 78 und Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.