Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. September 2010 die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hielt mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 unter Einreichung zusätzlicher Beweismittel an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete am 9. November 2010 auf eine weitere Vernehmlassung und hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: