Die Veranlagungsbehörde forderte mehrfach detaillierte Angaben insbesondere zu den verbuchten Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt und die Rechtsberatung sowie für Marketing und Verkauf ein. Sie erachtete die geschäftsmässige Begründetheit von Aufwendungen von insgesamt Fr. 205'997.-- als nicht nachgewiesen und rechnete sie – nach Berücksichtigung einer Steuerrückstellung von Fr. 39'500.-- – zum ausgewiesenen Gewinn von Fr. 326'110.15 auf. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 12. Juli 2010 ab und setzte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 492'600.-- und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 411'000.-- fest.