B.- Da die M Immobilien AG bzw. die X AG als deren Rechtsnachfolgerin für 2007 trotz Mahnungen und Bussen keine Steuererklärung einreichten, legte das kantonale Steueramt in einem Veranlagungsvorschlag am 24. Juni 2009 die Steuerfaktoren ermessensweise fest. M M wandte sich am 20. Juli 2009 gegen diesen Veranlagungsvorschlag, reichte jedoch innert der bis 31. August 2009 angesetzten Frist weder den Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2007 noch eine Deklaration ein. Deshalb wurde die X AG als Rechtsnachfolgerin der M Immobilien AG am 7. September 2009 entsprechend dem Vorschlag vom 24. Juni 2009 für 2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 410'200.-- und einem steuerbaren Eigenkapital