{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-165_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=107&type=1563347022&cHash=6afc08cdc003a464d8c7ef6df1f86967", "Checksum": "aa6b07d70e41ba28237a24a9e4de2398"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:31", "Checksum": "dfaa6ee10ed287330befa3b5e20d5241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165).\n\nAngesichts der fehlenden konkreten Belege für die von der G\nGeneralbauunternehmung GmbH erbrachten Leistungen, den personellen\nVerflechtungen und den nicht nachgewiesenen Zahlungen erscheinen auch diese\nAufwände als nicht nachgewiesen.\n\ndd) Die von der M Immobilien AG im Jahr 2007 im Konto 7511 Liegenschaftenunterhalt\nund im Konto 1021, das in der Bilanz per 31. Dezember 2007 nicht ausgewiesen wird,\nmit dem Text \"Barauszahlung\" verbuchte Aufwendung von Fr. 80'000.-- stützt sich auf\neine am 21. September 2007 von der B GmbH, M, ausgestellte Rechnung mit der\nBezeichnung \"Generalunternehmerabrechnung für diverse Erweiterungsbauten und\nbauliche Verbesserungen für Ihre Liegenschaft an der Z-Strasse in R: Leitungen für\nWasserfluss ab Kantonsstrasse, gartengestalterische Abtrennung zur F-Garage zur\nVerbesserung der Immissionen, Teerung und Setzen von Pflastersteinen\". Am\nStammkapital der B GmbH von Fr. 20'000.-- waren die M Immobilien AG und die D SA,\nT/BE, je zu 25% und die J Holding AG zu 50% beteiligt (vgl. Handelsregistereintrag).\nDie Gesellschaft wurde am 1. Juni 2007 im Handelsregister eingetragen. M M war –\nneben einer weiteren als Geschäftsführerin bezeichneten Person – Geschäftsführer mit\nEinzelunterschrift. An den drei beteiligten Gesellschaften war M M seinerseits direkt mit\nje 20% beteiligt (vgl. act. 10-III/01). Die weiteren Beteiligungen sind nicht bekannt. Bei\nder am 27. Oktober 2010 gelöschten J Holding AG war M M ab November 1998\neinziges Mitglied des Verwaltungsrates und einzige vertretungsbefugte Person. Auch\nbei der D SA war M M einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Rechnung wurde handschriftlich quittiert mit der nicht datierten Bestätigung, den\nBetrag in bar erhalten zu haben (vgl. act. 10-III/06). Die Bezeichnung des Kontos 1021\nist nicht bekannt. Die Bezahlung eines Betrags von Fr. 80'000.-- in bar ist\nungewöhnlich. Ebenso ungewöhnlich ist, dass für Aufwendungen in dieser\nGrössenordnung keine detaillierten Abrechnungen, Arbeitsrapporte oder zumindest ein\nWerkvertrag vorliegen. Im Rechnungsabschluss der B GmbH per 30. Juni 2008 ist in\nder Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2008 kein\nentsprechender Ertrag, insbesondere auch kein entsprechender Bareingang verbucht\n(vgl. act. 10-IV/Steuererklärung der M Immobilien AG aufgrund des\nRechnungsabschlusses per 31. Dezember 2007/Kontodetails zum\nRechnungsabschluss der B GmbH).\n\nDa weder die Zahlung des Aufwandes noch die in der Bestätigung der M Projekte AG\nerwähnten Handwerker-Regierapporte eingereicht wurden noch ein Werkvertrag, wie er\nbei Umbauten in dieser Grössenordnung üblicherweise in schriftlicher Form\nabgeschlossen würde, vorliegt und die Beteiligten wirtschaftlich und personell\nverflochten sind, erscheint auch dieser Aufwand nicht als nachgewiesen.\n\nee) Die von der M Immobilien AG im Jahr 2007 im Konto 7511 Liegenschaftenunterhalt\nund im Konto 1021 verbuchte Aufwendung von Fr. 8'000.-- zugunsten der J AG wird\ndurch eine am 5. Juli 2007 auf M M ausgestellte nicht unterzeichnete Rechnung mit der\nBezeichnung \"Objekt Z-Strasse, R, div. Unterhaltsarbeiten am Garten, Ersatz\nDachwasserleitung, Hauswartsarbeiten 2007\" belegt (vgl. act. 10-III/07). Im Jahr 2007\nwar M M gemäss Eintrag im Handelsregister ab März einziges Mitglied des\nVerwaltungsrates und einzige zeichnungsberechtigte Person der Gesellschaft. Die\nBezeichnung des Kontos 1021 ist – wie bereits angeführt – nicht bekannt. Auch dieser\nAufwand kann aufgrund der dargelegten Umstände nicht als nachgewiesen betrachtet\nwerden.\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist,\ndass die geschäftsmässige Begründetheit der von der M Immobilien AG verbuchten\nAufwendungen in der Höhe von Fr. 205'997.-- nicht nachgewiesen ist. Zwar liegen für\ndie einzelnen Aufwandpositionen wie dargelegt Rechnungen vor. Angesichts der Höhe\ndes Gesamtbetrages und der Einzelpositionen wären bei einer branchenüblichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbwicklung allerdings schriftliche Vereinbarungen in Form von Werkverträgen oder\nAufträgen abgeschlossen und zudem die Rechnungen detaillierter, beispielsweise auf\nder Grundlage von Arbeitsrapporten, erstellt worden. Für die Bezahlung der\nAufwendungen liegt einzig die Quittierung für die Leistung eines Barbetrags in der\nHöhe von Fr. 80'000.-- vor, wobei die Zahlung nicht über das Konto Kasse verbucht\nwurde. Bei den übrigen Beträgen ist eine Zahlung nicht nachgewiesen. Abgesehen\ndavon, dass Aufwendungen und insbesondere deren Grundlagen nur ungenügend\nnachgewiesen werden, liegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich – sollten\ndie Auslagen tatsächlich angefallen sein – dabei um geldwerte Leistungen an einen\nAktionär der M Immobilien AG gehandelt hat. Dafür sprechen die dargelegten\nwirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen den beteiligten\nUnternehmungen, die durchwegs pauschale Rechnungstellung in einheitlicher\ngraphischer Darstellung und die Verbuchung der Beträge, welche auf die Verschiebung\nfinanzieller Mittel zwischen den verflochtenen Unternehmungen hindeuten.\nDementsprechend erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist.\n\n"}