{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-165_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=107&type=1563347022&cHash=6afc08cdc003a464d8c7ef6df1f86967", "Checksum": "aa6b07d70e41ba28237a24a9e4de2398"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:31", "Checksum": "dfaa6ee10ed287330befa3b5e20d5241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165).\n\nbb) Der von der M Immobilien AG im Jahr 2007 im Konto 6600 Marketing und Verkauf\nund im Konto 2000 als Kreditor verbuchte Aufwand von Fr. 22'000.-- (vgl. act. 10-III/03)\nzugunsten der W AG stützt sich auf eine von M M unterschriebene Rechnung für\n\"Verkaufsmanagement Liegenschaft Z-Strasse, R\". Die dafür erbrachten Leistungen\nwerden nicht im Detail konkretisiert. Der Aufwand wurde zu Beginn des Jahres 2008 in\nder Buchhaltung der M Immobilien AG storniert und am Ende des Jahres 2008 als\nTransitorisches Passivum erneut als Aufwand verbucht (vgl. act. 10-IV/05). M M war an\nder M Immobilien AG und an der W AG im Jahr 2007 Minderheitsbeteiligter und hatte\nihr gegenüber zudem eine Forderung von über Fr. 200'000.-- (vgl. act. 10-III/01). Ob er\nan den beiden Gesellschaften darüber hinaus auch noch indirekt beteiligt war, ist nicht\nbekannt.\n\nIm Rekurs wird geltend gemacht, die W AG habe \"einen langjährigen Erfahrungsschatz\nim Umgang mit solchen Immobilien\". Zur eigentlichen Dienstleistung könnten deren\nMitarbeiter befragt werden. Im Lauf des Rekursverfahrens wurde eine Bestätigung der\nW AG eingereicht, nach welcher ein Verkaufskonzept erarbeitet wurde, das\nverschiedene Verhandlungen mit den umliegenden Grundeigentümern und die\nIntegrierung der Nachbarparzelle (F-Garagenparkplatz) beinhaltet habe (vgl. act. 13/2).\nDer Beweiswert dieser nachträglich erstellten Bestätigung erscheint angesichts der\nwirtschaftlichen und personellen Verflechtung der Beteiligten als zweifelhaft. Ein\nVertrag über die von der W AG zu erbringenden Dienstleistungen liegt ebenso wenig\nvor wie eine detaillierte Abrechnung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung. Für\ndenselben Zweck wurden sodann neben diesen Fr. 22'000.-- auch Fr. 33'000.--\nzugunsten der G Generalbauunternehmung GmbH verbucht (vgl. dazu nachfolgend\nE. 2b/cc). Es wurden – was bei der Ausarbeitung eines Verkaufskonzepts ohne\nWeiteres möglich sein sollte – auch keine Arbeitsergebnisse eingereicht.\n\nAuch dieser Aufwand erscheint angesichts der nicht nachgewiesenen tatsächlichen\nBezahlung, der wirtschaftlichen und personellen Verflechtung der Beteiligten und der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht anhand von Arbeitsergebnissen überprüfbaren Leistungen als nicht\nnachgewiesen. Auch diese Leistung wäre unter den dargelegten Umständen als an\neine nahestehende Person erbracht zu beurteilen (vgl. dazu oben E. 2b/aa).\n\ncc) Die Aufwendungen zugunsten der G Generalbauunternehmung GmbH, Berlin,\nverbuchte die M Immobilien AG im Jahr 2007 in den Konti 6600 Marketing und Verkauf\n(Fr. 33'000.--; vgl. act. 10-III/04) und 7511 Liegenschaftenunterhalt (Fr. 11'800.-- und\nFr. 32'848.--; vgl. act. 10-III/05). Den Aufwendungen liegen Rechnungen der G\nGeneralbauunternehmung GmbH, Berlin, vom 12. Dezember 2007 für Marketing und\nProjektmanagement-Costs (Fr. 33'000.--), vom 12. März 2007 für \"Z-Strasse, R,\nNeugestaltung der Umgebung, Vorplatz, Hauszufahrt, Neukiesung der Auffahrt/\nHauseingang, Montage von 4 Aussenleuchtkörpern, gem. Auswahl\nBauherr\" (Fr. 11'800.--) und vom 23. November 2007 für \"Renovationsaufwand\nDachgeschoss im MFH Z-Strasse, R\" (Fr. 32'848.--) zugrunde. Die Vorinstanz hat den\nAufwand mangels Arbeitsrapporten, Offerten und Rechnungen von Unterakkordanten\nnicht zum Abzug zugelassen. Die Rechnungen seien im Aufbau identisch mit jenen der\nanderen Schwestergesellschaften der M Immobilien AG.\n\nIm Rekurs wird dem entgegen gehalten, bei W G handle es sich um einen\n\"ausgewiesenen Facharchitekten und Umbauer für historische Villen und Anlagen\". Die\ndeutsche Firma arbeite wesentlich günstiger als schweizerische Handwerker. Die G\nGeneralbauunternehmung habe eine Musterrechnung verlangt, so dass sie optisch den\nanderen Rechnungen gleiche. Die Rechnungen seien bezahlt worden, was mit\nBanküberweisungen belegt worden sei. Da es sich um eine Pauschalvergabe gehandelt\nhabe, seien keine Stundenrapporte erhältlich. Die Leistungen hätten auch die\nAusarbeitung eines Planes für die Sanierung der noch als Büro intensiv genutzten\nLiegenschaft umfasst. Der erwähnte Handelsregisterauszug lag allerdings den Akten\nnicht bei.\n\nIn personeller Hinsicht ist die G Generalbauunternehmung GmbH mit der M Immobilien\nAG insoweit verflochten, als gemäss Eintragung im deutschen Handelsregister vom\n14. August 2007 W G als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer durch M M\nabgelöst wurde, wobei als allgemeine Vertretungsregelung galt, dass nur der – einzige\n– Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten kann (vgl. www.handelsregister.de,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVeröffentlichungen). Aus dem Eintrag im Handelsregister ergibt sich deshalb, dass\njedenfalls die Rechnungen vom 23. November und 12. Dezember 2007 nicht von W G\ngültig unterzeichnet werden konnten. Auch hier fehlt ein schriftlicher Vertrag, mit dem\ndie G Generalbauunternehmung GmbH mit dem Projektmanagement und Marketing\neinerseits und Umbauten anderseits beauftragt wurde. Ebensowenig wurden – was\ninsbesondere im Zusammenhang mit Marketing und Projektmanagement ohne\nWeiteres möglich sein müsste – Arbeitsergebnisse oder – im Zusammenhang mit den\nUnterhaltsarbeiten – die in der Bestätigung der M Projekte AG erwähnten Handwerker-\nRegierapporte eingereicht.\n\n"}