{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-165_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=107&type=1563347022&cHash=6afc08cdc003a464d8c7ef6df1f86967", "Checksum": "aa6b07d70e41ba28237a24a9e4de2398"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:31", "Checksum": "dfaa6ee10ed287330befa3b5e20d5241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165).\n\nb) Im Einzelnen ist zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob die geschäfts­\nmässige Begründetheit verbuchter Aufwendungen von Fr. 18'349.-- für Rechts- und\nUnternehmensberatung zugunsten der M Projekte AG, W/ZH (vgl. dazu nachfolgend\nE. 2b/aa), von Fr. 22'000.-- für Verkaufsmanagement zugunsten der W AG, W/ZH (vgl.\ndazu nachfolgend E. 2b/bb), von Fr. 33'000.--, Fr. 11'800.-- und Fr. 32'848.-- für\nMarketing und Verkauf sowie Liegenschaftenunterhalt zugunsten der G\nGeneralbauunternehmung GmbH, Berlin (vgl. dazu nachfolgend E. 2b/cc), Fr. 80'000.--\nfür diverse Erweiterungsbauten und bauliche Verbesserungen zugunsten der B GmbH,\nM (vgl. dazu nachfolgend E. 2b/dd) und Fr. 8'000.-- für Liegenschaftsunterhalt\nzugunsten der J AG, M (vgl. dazu nachfolgend E. 2b/ee), nachgewiesen ist. Vorab ist zu\nden generellen Ausführungen im Rekurs, es handle sich bei der verkauften\nLiegenschaft an der stark befahrenen und von vier Lichtsignalanlagen umgebenen Z-\nStrasse in R um eine ungefähr im Jahr 1875 erbaute klassizistische Fabrikantenvilla mit\nvielen historischen Details, deren Restaurierung und Sanierung viel Fingerspitzengefühl\nund einen breiten Erfahrungsschatz und Know-how erforderte, anzumerken, dass\ndamit die geltend gemachten Aufwendungen nicht nachgewiesen werden können. Dies\ngilt auch für den Hinweis auf die Höhe des Verkaufserlöses im Vergleich zum Kaufpreis.\n\naa) Die von der M Immobilien AG im Jahr 2007 im Konto 6530 Rechtsberatung und im\nKonto 2000 als Kreditor verbuchte Aufwendung von Fr. 18'349.-- zugunsten der M\nProjekte AG stützt sich auf eine von dieser am 4. Februar 2009 datierten Rechnung für\n\"Rechts- und Unternehmensberatung für das Geschäftsjahr 2008\" (handschriftlich auf\n2007 korrigiert; vgl. act. 10-III/02). Der Aufwand wurde zu Beginn des Jahres 2008 in\nder Buchhaltung der M Immobilien AG storniert und am Ende des Jahres 2008 als\nTransitorisches Passivum erneut als Aufwand verbucht (vgl. act. 10-IV/05). M M war im\nJahr 2007 sowohl bei der M Projekte AG als auch bei der M Immobilien AG einzige\nzeichnungsberechtigte Person (vgl. Einträge im Handelsregister). An der M Projekte AG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwar er zu 100%, an der M Immobilien AG zu 20% direkt beteiligt (vgl. act. 10-III/01).\nWie sich die Verhältnisse bei der M Immobilien AG im Jahr 2007 im Übrigen\npräsentierten, insbesondere inwieweit M M über die direkte Beteiligung hinaus auch\nindirekt an der Gesellschaft beteiligt war, ist nicht bekannt.\n\nIm Rekurs wurde mit dem Hinweis auf den \"stattlichen Verkaufsertrag\" und die in R\nnoch geltende Regel, \"von nichts kommt nicht\" zunächst lediglich ausgeführt, die\nAufwendungen für die Rechts- und Unternehmensberatung seien notwendig gewesen.\nIm Lauf des Rekursverfahrens reichte die M Projekte AG eine Bestätigung ein, nach\nwelcher sie im Sinn eines internen Controllings die Handwerkeraufträge kontrolliert,\nBesprechungen mit Handwerkern koordiniert und abgehalten, Handwerker-\nRegierapporte kontrolliert und mit der Bauleitung abgesprochen und\nVorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung vorgenommen sowie die gesamte\nBuchhaltung erfasst und Kaufverträge geprüft habe (vgl. act. 13/2). Der Beweiswert\ndieser nachträglich eingereichten Bestätigung der Empfängerin zur Art der erbrachten\nGegenleistungen ist zumindest zweifelhaft, zumal Auftraggeberin und Beauftragte\nwirtschaftlich und personell verflochten sind (vgl. dazu beispielsweise Urteil des\nBundesgerichts 2C_895/2010 vom 27. Mai 2011, E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass\ninsbesondere die Angaben, es seien Aufträge und Regierapporte überprüft worden, im\nWiderspruch zur Tatsache stehen, dass die M Immobilien AG im Zusammenhang mit\nden geltend gemachten Aufwendungen für den Liegenschaftenunterhalt (vgl. dazu\nnachfolgen E. 2b/cc-ee) trotz mehrfacher Aufforderung keine solchen Verträge und\nRapporte eingereicht hat.\n\nAuch wenn die Beurteilung der Notwendigkeit eines Aufwandes der Unternehmung\nüberlassen bleibt, entbindet dies nicht vom Nachweis, dass der Aufwand auch\ntatsächlich entstanden ist. Die nicht überprüfbaren konkreten Angaben zu den\nerbrachten Arbeiten, die wirtschaftliche und personelle Verflechtung der M Immobilien\nAG mit der beauftragten M Projekte AG, der Zeitpunkt der Rechnungstellung\nausserhalb des per 31. Dezember 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahres - nämlich\nerst am 4. Februar 2009 - und der Umstand, dass eine Bezahlung bisher nicht belegt\nwurde, führen dazu, dass der geltend gemachte Aufwand von Fr. 18'349.-- nicht\nnachgewiesen ist. Im Übrigen wäre die Leistung angesichts der gleichzeitigen\nBeteiligung von M M an der Auftraggeberin und der Beauftragten, seine persönliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStellung in den beiden Gesellschaften mit den damit verbundenen Interessenkonflikten\nund die pauschale Rechnungstellung ohne schriftliche Verträge und Arbeitsrapporte an\neine nahestehende Person erbracht worden (zum Begriff der nahestehenden Person\nvgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 89 zu Art. 58 DBG).\n\n"}