{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-165_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=107&type=1563347022&cHash=6afc08cdc003a464d8c7ef6df1f86967", "Checksum": "aa6b07d70e41ba28237a24a9e4de2398"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:31", "Checksum": "dfaa6ee10ed287330befa3b5e20d5241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165).\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die\nBeschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2007 steuerpflichtigen M\nImmobilien AG und tritt in deren Steuerrechtsverhältnis ein. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist deshalb gegeben. Der Rekurs vom 14. August 2010 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 78 und Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS\n811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS\n951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten. Hingegen kann\nauf den Antrag, auf die Erhebung des Verzugszinses sei zu verzichten, mangels\nAnfechtungsobjekts nicht eingetreten werden, denn gemäss Art. 211 Abs. 3 StG wird\ndie Schlussrechnung, mit der auch ein allfälliger Verzugszins erhoben wird (vgl. Art. 214\nAbs. 2 StG), mit der Rekurserhebung aufgehoben.\n\n2.- Im Rekurs ist umstritten, inwieweit die geschäftsmässige Begründetheit einzelner in\nder Erfolgsrechnung der Rekurrentin im Geschäftsjahr 2007 verbuchter Aufwendungen\nnachgewiesen ist.\n\na) Gemäss Art. 82 Abs. 1 StG setzt sich der steuerbare Reingewinn aus dem Saldo der\nErfolgsrechnung (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung\nausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b), sowie den der\nErfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (lit. c) und den Zinsen auf\nverdecktem Eigenkapital (lit. d) zusammen. Die Bestimmung entspricht den Vorgaben\nvon Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und deckt sich inhaltlich mit Art. 58 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.12, abgekürzt: DBG).\n\nGeldwerte Leistungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen einer\nKapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter stellen Gewinnausschüttungen dar, wenn\nsie nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind und ohne entsprechende\nGegenleistung des Gesellschafters erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 88 zu Art. 58 DBG). Bei verdeckten\nGewinnausschüttungen handelt es sich um geldwerte Leistungen und Vorteile, die\nohne entsprechende Gegenleistung an Personen gewährt werden, die unmittelbar oder\nmittelbar mit der juristischen Person beteiligungsrechtliche Beziehungen haben.\nVerdeckt sind solche Leistungen insofern, als sie buchmässig nicht offen ausgewiesen\nwerden, sondern unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet werden. Den\nBeteiligten oder einer diesen nahestehenden Person werden Leistungen erbracht,\nwelche im normalen Geschäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht gewährt\nwürden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 95 zu Art. 58 DBG). Massgebend\nist das \"arm's length\"-Prinzip. Zu prüfen ist demnach, wie gegenüber einem\nunbeteiligten Dritten gehandelt worden wäre. Dabei kommt es darauf an, was die für\ndas Unternehmen handelnden Organe in guten Treuen als betrieblich begründet\nangesehen haben. Allein Ungeschicklichkeit der Unternehmensleitung führt nicht zur\nBesteuerung der Leistung. Ein gewichtiges Indiz für eine verdeckte\nGewinnausschüttung liegt vor, wenn zwischen der Aktiengesellschaft und dem Aktionär\nunübliche Rechtsgeschäfte vollzogen werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 98 zu Art. 58 DBG).\n\nFür die Beweislastverteilung ist im Zusammenhang mit verdeckten\nGewinnausschüttungen zu differenzieren: Ist streitig, ob einer Leistung der Gesellschaft\nüberhaupt eine Gegenleistung des Beteiligten gegenüberstehe, trägt die Gesellschaft\ndie Beweislast für das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung (Beweis der\ngeschäftsmässigen Begründetheit der Leistung). Ist bei Vorhandensein einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegenleistung des Beteiligten an die Gesellschaft umstritten, ob zwischen den\ngegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht und ob deshalb\nauf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden dürfe, so ist die\nSteuerbehörde für das behauptete Missverhältnis beweisbelastet (natürliche\nVermutung für die geschäftsmässige Begründetheit der Leistung; vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 109 zu Art. 58 DBG).\n\n"}