{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-165_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=107&type=1563347022&cHash=6afc08cdc003a464d8c7ef6df1f86967", "Checksum": "aa6b07d70e41ba28237a24a9e4de2398"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:31", "Checksum": "dfaa6ee10ed287330befa3b5e20d5241", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/165\nRegeste:\nArt. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer im Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht verneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder keine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/165).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/165\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2011\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Der Nachweis der geschäftsmässigen\nBegründetheit zahlreicher als Aufwand geltend gemachter Zahlungen einer\nim Immobilienbereich tätigen AG wurde von der Steuerbehörde zu Recht\nverneint, da die Empfänger zum Teil nahestehende Dritte waren und/oder\nkeine beweiskräftigen Verträge oder Zahlungsbelege vorlagen\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/\n1-2010/165).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX AG, Rekurrentin,\n\nvertreten durch M Projekte AG, Elbastrasse 14, 8636 W,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaatssteuer (Gewinn und Kapital aufgrund des Rechnungsabschlusses per\n31.12.2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die im Jahr 1999 gegründete M Immobilien AG mit Sitz in W im Kanton Zürich\nbezweckte unter anderem den Erwerb, die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsowie den Verkauf im Immobilienbereich. Am 20. Dezember 2006 verlegte sie den Sitz\nnach R im Kanton St. Gallen und erwarb am 22. Dezember 2006 von ihrem Aktionär\nund einzigen Mitglied des Verwaltungsrates M M das Grundstück Nr. 001, Z-Strasse, in\nR, zum Preis von Fr. 760'000.--. Per 21. September 2007 verkaufte sie das Grundstück\nfür Fr. 1'280'000.-- weiter. Im März 2009 wurde die M Immobilien AG nach einer\nerneuten Verlegung des Sitzes nach K im Handelsregister des Kantons Zürich unter der\nneuen Firma X AG eingetragen und im Handelsregister des Kantons St. Gallen\ngelöscht.\n\nB.- Da die M Immobilien AG bzw. die X AG als deren Rechtsnachfolgerin für 2007 trotz\nMahnungen und Bussen keine Steuererklärung einreichten, legte das kantonale\nSteueramt in einem Veranlagungsvorschlag am 24. Juni 2009 die Steuerfaktoren\nermessensweise fest. M M wandte sich am 20. Juli 2009 gegen diesen\nVeranlagungsvorschlag, reichte jedoch innert der bis 31. August 2009 angesetzten Frist\nweder den Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2007 noch eine Deklaration ein.\nDeshalb wurde die X AG als Rechtsnachfolgerin der M Immobilien AG am\n7. September 2009 entsprechend dem Vorschlag vom 24. Juni 2009 für 2007 mit\neinem steuerbaren Reingewinn von Fr. 410'200.-- und einem steuerbaren Eigenkapital\nvon Fr. 534'000.-- veranlagt.\n\nC.- Gegen diese Veranlagung erhob M M am 21. September 2009 für die – nicht mehr\nexistierende – M Immobilien AG unter Beilage des gleichentags erstellten\nRechnungsabschlusses per 31. Dezember 2007, der einen Gewinn von Fr. 326'110.15\nauswies, Einsprache. Die Veranlagungsbehörde forderte mehrfach detaillierte Angaben\ninsbesondere zu den verbuchten Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt und\ndie Rechtsberatung sowie für Marketing und Verkauf ein. Sie erachtete die\ngeschäftsmässige Begründetheit von Aufwendungen von insgesamt Fr. 205'997.-- als\nnicht nachgewiesen und rechnete sie – nach Berücksichtigung einer Steuerrückstellung\nvon Fr. 39'500.-- – zum ausgewiesenen Gewinn von Fr. 326'110.15 auf. Das kantonale\nSteueramt wies die Einsprache am 12. Juli 2010 ab und setzte den steuerbaren\nReingewinn auf Fr. 492'600.-- und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 411'000.-- fest.\n\nD.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 12. Juli 2010 erhob die X AG durch ihre\nVertreterin mit Eingabe vom 14. August 2010 (Postaufgabe: 16. August 2010) Rekurs\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, auf die Aufrechnung und auf die\nErhebung des Verzugszinses sei zu verzichten.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. September 2010 die\nAbweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hielt mit Stellungnahme vom 14. Oktober\n2010 unter Einreichung zusätzlicher Beweismittel an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz\nverzichtete am 9. November 2010 auf eine weitere Vernehmlassung und hielt ebenfalls\nan ihrem Antrag fest.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n"}