Da die Beschwerdeführer den Nachweis des Bestehens einer Darlehensschuld trotz vorgängiger wiederholter Aufforderung erst im Beschwerdeverfahren erbrachten, sind ihnen trotz teilweisem Obsiegen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Angemessen ist eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Die Gebühr ist gesamthaft beim Beschwerdeführer zu erheben. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2010 wird aufgehoben.