vor. Die Aufrechnung des verbleibenden Differenzbetrages von Fr. 77'000.-- bleibt somit bestehen. e) Die Beschwerde ist folglich gemäss dem Antrag der Vorinstanz teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2010 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 129'600.-- zu veranlagen.