Das Bestehen eines entsprechenden Darlehens ergibt sich jedoch gemäss der grundbuchamtlichen Handänderungsanzeige auch aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, wonach der Kaufpreis von Fr. 400'000.-- einerseits durch Überweisung eines Betrages von Fr. 80'000.-- per 1. Februar 2008 auf das Konto des Verkäufers und andererseits durch Schuldanerkennung der Käufer gegenüber dem Verkäufer im Umfang von Fr. 320'000.-- getilgt wurde (act. 12/V). Beabsichtigt war offenbar die Ablösung dieser Schuld durch die C Bank, mit welcher die Beschwerdeführer am 1. August 2008 einen Baukreditvertrag über Fr. 535'000.-- abschlossen.