Das eingereichte Vertragsexemplar ist zwar vom Verkäufer nicht unterzeichnet. Das Bestehen eines entsprechenden Darlehens ergibt sich jedoch gemäss der grundbuchamtlichen Handänderungsanzeige auch aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, wonach der Kaufpreis von Fr. 400'000.-- einerseits durch Überweisung eines Betrages von Fr. 80'000.-- per 1. Februar 2008 auf das Konto des Verkäufers und andererseits durch Schuldanerkennung der Käufer gegenüber dem Verkäufer im Umfang von Fr. 320'000.-- getilgt wurde (act. 12/V).