In der Einsprache brachten die Beschwerdeführer vor, die Veranlagung mit übrigen Einkünften von Fr. 397'000.-- sei für sie nicht nachvollziehbar. Daraufhin wurden sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Juni 2010 erneut erfolglos aufgefordert, die Steuererklärung mit diversen Unterlagen, darunter auch einem Schuldenverzeichnis samt Belegen, zu ergänzen. Im Beschwerdeverfahren machen die Steuerpflichtigen erstmals geltend, dass der Käufer ihnen beim Erwerb des fraglichen Mehrfamilienhauses ein Darlehen von Fr. 320'000.-- gewährt habe und sie im Jahr © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte