c) Wie eingangs dargelegt, liessen die Beschwerdeführer die Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren über die Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft in A im Unklaren. Die Vorinstanz ermittelte daraufhin anhand der Vermögensentwicklung zwischen dem 31. Dezember 2007 (Reinvermögen Fr. 17'773.--) und dem 31. Dezember 2008 (Reinvermögen Fr. 393'353.--) unter Berücksichtigung von Bewertungsdifferenzen (Fr. 40'000.--) sowie des geschätzten Privataufwands (Fr. 67'853.--) und der Einkünfte (Fr. 85'697.--) einen unerklärbaren Vermögenszuwachs von Fr. 397'736.--.