KRKE SO 1983 Nr. 8). Im Fall einer Schätzung nach Lebensaufwand ist dieser nach dem beruflichen und gesellschaftlichen Stand des Steuerpflichtigen zu bestimmen. Soweit nicht auf Unterlagen abgestellt werden kann, ist der Aufwand zu schätzen, wobei vorerst im Auflageverfahren die Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen festzustellen sind. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, aus welchen Quellen die für den persönlichen Aufwand benötigten Einkünfte stammen. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögensverzehr bestritten wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 71 zu Art. 130 DBG m.w.H.).