Erstmals im Beschwerdeverfahren sei unter Vorlage eines entsprechenden Darlehensvertrages geltend gemacht worden, dass der Verkäufer ihnen ein Darlehen über Fr. 320'000.-- gewährt habe. Zudem sei ein Baukreditvertrag mit der C Bank über Fr. 535'000.-- vom 1. August 2008 eingereicht worden. Da der Kredit gemäss Angaben der Beschwerdeführer nicht zur Auszahlung gelangt sei, sei der Schuldbestand per 31. Dezember 2008 nach wie vor unklar. Ein Nachweis in Form einer Schuld- und Zinsbescheinigung per 31. Dezember 2008 fehle. Per Ende 2009 sei der Schuldbestand der Beschwerdeführer gegenüber der D AG mit Fr. 32'000.-- deklariert worden.