Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführer seien im Veranlagungsverfahren mehrmals aufgefordert worden, diverse Unterlagen einzureichen, darunter ein ausgefülltes Schuldenverzeichnis samt Belegen sowie einen Finanzierungsnachweis über den Erwerb der Liegenschaft. Auch nach drei Bussenverfügungen seien die Auflagen nicht erfüllt worden. Im Einspracheverfahren seien die Beschwerdeführer ein weiteres Mal erfolglos aufgefordert worden, die fraglichen Unterlagen einzureichen. Erstmals im Beschwerdeverfahren sei unter Vorlage eines entsprechenden Darlehensvertrages geltend gemacht worden, dass der Verkäufer ihnen ein Darlehen über Fr. 320'000.-- gewährt habe.