Die Vorinstanz musste deshalb mangels Nachweises der Herkunft der Mittel für den Grundstückkauf eine Ermessensveranlagung vornehmen. Diese wurde den Beschwerdeführern zuvor auch angedroht. 3.- Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen vermögen. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten das fragliche Mehrfamilienhaus am 20. Dezember 2007 für Fr. 400'000.-- erworben. Der Verkäufer habe Fr. 320'000.-- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte