Nachdem keine Antwort einging, wurde der Beschwerdeführer mit Bussenverfügungen vom 12. Januar, 23. Februar und 30. März 2010 mehrmals wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst und jedes Mal erneut aufgefordert, die erwähnten Unterlagen einzureichen, ansonsten eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werde. Trotz diesen Mahnungen meldeten sich die Beschwerdeführer nicht. Damit haben sie ihre Verfahrenspflichten verletzt. Zudem war eine einwandfreie Ermittlung des Sachverhalts trotz vorgängiger Untersuchung nicht möglich. Die Vorinstanz musste deshalb mangels Nachweises der Herkunft der Mittel für den Grundstückkauf eine Ermessensveranlagung vornehmen.