b) Im Jahr 2008 erwarben die Beschwerdeführer ein Mehrfamilienhaus in A zu einem Kaufpreis von Fr. 400'000.--. Da die Beschwerdeführer laut Steuerdeklaration 2007 über kein nennenswertes Vermögen verfügten und in der Steuererklärung per 31. Dezember 2008 weder Schulden noch Mietzinseinnahmen deklarierten, nahm die Veranlagungsbehörde im Rahmen der Veranlagung weitere Untersuchungen vor. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 und 16. November 2009 forderte der Steuerkommissär die Beschwerdeführer unter anderem auf, Darlegungen zur Finanzierung des Grundstückkaufs sowie Angaben zur Vermietung der Wohnungen zu machen.