2.- Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu Recht ermessensweise veranlagt hat. a) Gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. In dieser Bestimmung werden zwei Fälle unterschieden. Einerseits berechtigt die Verletzung von Verfahrenspflichten zur Ermessensveranlagung, anderseits ist eine solche vorzunehmen, wenn keine zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.