C.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe vom 6. August 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die aufgerechneten übrigen Einkünfte in der Höhe von Fr. 397'000.-- seien fallen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung oder die kostenfällige Teilgutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdebeteiligte verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Sie liessen sich nicht vernehmen.