Am 12. Mai 2010 veranlagte das kantonale Steueramt X und Y Z für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 449'600.--. Dabei wurden ermessensweise übrige Einkünfte von Fr. 397'000.-- aufgerechnet. B.- Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erhoben X und Y Z Einsprache gegen die Veranlagung mit dem sinngemässen Antrag, auf die Aufrechnung von übrigen Einkünften in der Höhe von Fr. 397'000.-- sei zu verzichten. Die Veranlagungsbehörde forderte die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. Juni 2010 auf, die Einsprache zu ergänzen. Nachdem innert Frist keine Ergänzung eingegangen war, wies das kantonale Steueramt die Einsprache mit Entscheid vom 6. Juli 2010 ab.