In der Steuererklärung 2008 deklarierten X und Y Z für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 35'294.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 493'353.--. Da die Steuerpflichtigen keine Schulden deklarierten, wurden sie vom kantonalen Steueramt in der Folge mehrmals aufgefordert, Angaben zur Finanzierung des Liegenschaftenkaufs zu machen. Mit Bussenverfügungen vom 12. Januar 2010, 23. Februar 2010 und 30. März 2010 wurde X Z wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst. Am 12. Mai 2010 veranlagte das kantonale Steueramt X und Y Z für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 449'600.--.