{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-159_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=145&type=1563347022&cHash=e20c52dfa64bf76da21f380b81b10703", "Checksum": "b9ce71ce18e05457b087c33a996e3e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:58", "Checksum": "2c5df6161431d33d0439529fc558db0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159).\n\nIn der Einsprache brachten die Beschwerdeführer vor, die Veranlagung mit übrigen\nEinkünften von Fr. 397'000.-- sei für sie nicht nachvollziehbar. Daraufhin wurden sie\nvon der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Juni 2010 erneut erfolglos aufgefordert, die\nSteuererklärung mit diversen Unterlagen, darunter auch einem Schuldenverzeichnis\nsamt Belegen, zu ergänzen. Im Beschwerdeverfahren machen die Steuerpflichtigen\nerstmals geltend, dass der Käufer ihnen beim Erwerb des fraglichen\nMehrfamilienhauses ein Darlehen von Fr. 320'000.-- gewährt habe und sie im Jahr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2008 über keine zusätzlichen Einkünfte verfügten. Dazu reichten sie einen\nDarlehensvertrag mit dem Verkäufer vom 1. Dezember 2007 ein (act. 2/3). Demnach\ngewährte ihnen dieser ein Darlehen von Fr. 320'000.-- ab 31. Januar 2008 mit einer\nLaufzeit von drei Jahren zu einem Zins von 3,25%. Das eingereichte Vertragsexemplar\nist zwar vom Verkäufer nicht unterzeichnet. Das Bestehen eines entsprechenden\nDarlehens ergibt sich jedoch gemäss der grundbuchamtlichen Handänderungsanzeige\nauch aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, wonach der Kaufpreis von Fr.\n400'000.-- einerseits durch Überweisung eines Betrages von Fr. 80'000.-- per 1.\nFebruar 2008 auf das Konto des Verkäufers und andererseits durch\nSchuldanerkennung der Käufer gegenüber dem Verkäufer im Umfang von\nFr. 320'000.-- getilgt wurde (act. 12/V). Beabsichtigt war offenbar die Ablösung dieser\nSchuld durch die C Bank, mit welcher die Beschwerdeführer am 1. August 2008 einen\nBaukreditvertrag über Fr. 535'000.-- abschlossen. Da der Pfandtitel vom Verkäufer\ngemäss Darstellung der Beschwerdeführer nicht freigegeben wurde, kam es jedoch\nnicht dazu. Aus einer mit der Steuererklärung 2009 eingereichten Schuldanerkennung\nüber Fr. 320'000.-- vom 5. Oktober 2008 geht hervor, dass diese Schuld offenbar von\nder D AG übernommen wurde und folglich Ende 2008 immer noch bestand (act. 12/II.\n15). Damit kann davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführern\ngelungen ist, das Bestehen einer Schuld in der Höhe von Fr. 320'000.-- per 31.\nDezember 2008 und damit die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung,\nin welcher keine Schulden berücksichtigt waren und der Vermögenszuwachs\ndementsprechend als Einkommen aufgerechnet wurde, nachzuweisen. Die Bezahlung\nbzw. Anerkennung von Schuldzinsen (gemäss Vertrag 3,25%) wird von den\nBeschwerdeführern weder beantragt, noch ist sie nachgewiesen. Daher ist kein Abzug\nfür Schuldzinsen zu berücksichtigen.\n\nd) Nach wie vor ungeklärt bleibt jedoch die Mittelherkunft für den verbleibenden\nVermögensvorschlag von rund Fr. 77'000.--. Die entsprechende Berechnung der\nVorinstanz (vgl. act. 12/III.14) wurde den Beschwerdeführern zusammen mit der\nErmessensveranlagung und ein zweites Mal im Rahmen des Einspracheverfahrens\nbekannt gegeben. Nachdem die Beschwerdeführer keine Einwände dagegen erhoben\nhaben und die Schätzung des Privatverbrauchs mit Fr. 67'853.-- angemessen und\nnachvollziehbar erscheint, liegt diesbezüglich keine offensichtlich unrichtige Schätzung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvor. Die Aufrechnung des verbleibenden Differenzbetrages von Fr. 77'000.-- bleibt\nsomit bestehen.\n\ne) Die Beschwerde ist folglich gemäss dem Antrag der Vorinstanz teilweise\ngutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2010\naufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 129'600.-- zu veranlagen.\n\n4.- Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der\nunterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so\nwerden sie anteilmässig auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Dem obsiegenden\nBeschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei\npflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu\nseinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen\nSteuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Art. 144 Abs. 2\nDBG).\n\nDa die Beschwerdeführer den Nachweis des Bestehens einer Darlehensschuld trotz\nvorgängiger wiederholter Aufforderung erst im Beschwerdeverfahren erbrachten, sind\nihnen trotz teilweisem Obsiegen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit\naufzuerlegen. Angemessen ist eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 144 Abs. 5\nDBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Die Gebühr ist gesamthaft beim\nBeschwerdeführer zu erheben.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene\n\nEinsprache-Entscheid vom 6. Juli 2010 wird aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem\n\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 129'600.-- veranlagt.\n\n3. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}