{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-159_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=145&type=1563347022&cHash=e20c52dfa64bf76da21f380b81b10703", "Checksum": "b9ce71ce18e05457b087c33a996e3e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:58", "Checksum": "2c5df6161431d33d0439529fc558db0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159).\n\nb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist bei der Ermessensveranlagung von Bedeutung,\ndass der Steuerpflichtige diese nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten\nkann. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen\n(Art. 132 Abs. 3 DBG). Erfolgte zu Recht eine Ermessensveranlagung, so hat der\nEinsprecher die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen; es kommt zu einer\nUmkehr der Beweisführungspflicht zu Lasten des Steuerpflichtigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann vom Steuerpflichtigen\nauf zwei Arten nachgewiesen werden. Zum einen kann er den wirklichen Sachverhalt\ndartun und beweisen. Damit entfallen die Voraussetzungen einer\nErmessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen\nVeranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Als zweite Art des\nUnrichtigkeitsnachweises steht es dem Steuerpflichtigen auch offen zu beweisen, dass\ndie Schätzung an sich offensichtlich unrichtig ist. Die Veranlagungsbehörde ist\nverpflichtet, die Höhe der Schätzung zu überprüfen (Zweifel/Athanas, a.a.O., N 39 und\n51 zu Art. 132 DBG).\n\nOffensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie willkürlich ist (vgl. Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2003, in: StE 2004 B 92.3 Nr.\n13, E 4c). Offensichtlich unrichtig sind jene Schätzungen, die sachlich nicht begründbar\nsind, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert sind, sich auf sachwidrige\nSchätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützen oder sonst mit den\naktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung\nvernünftigerweise nicht vereinbart werden können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 68 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Athanas, a.a.O., N 52 zu Art. 132 DBG). Dabei\nsind auch die Unterlagen, welche im Beschwerdeverfahren beigebracht werden, zu\nberücksichtigen.\n\nDie Veranlagungsbehörde nimmt die Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem\nErmessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und\nLebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Ziel der\nErmessensveranlagung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen\nSachverhalt. Bei der Ermessensveranlagung hat die Behörde alle Unterlagen zu\nberücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Der Steuerpflichtige soll möglichst seiner\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend veranlagt werden. In aller Regel darf\nsich die Schätzung nur auf die Höhe der Steuerfaktoren beziehen. Nicht geschätzt\nwerden darf im Allgemeinen dagegen der Grundsachverhalt, d.h. die\nsteuerauslösenden Tatsachen (das Steuerobjekt) selbst. Erst wenn fest steht, dass\nEinkünfte vorhanden sind, von denen bloss die Höhe unbekannt ist, darf geschätzt\nwerden. Eine Ausnahme davon ist jedoch zu machen, wenn nicht nur ein spezifisches\nTatbestandsmerkmal, sondern das Steuerobjekt an sich ungewiss ist. In diesem Fall\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndürfen das gesamte Einkommen bzw. der gesamte Gewinn oder auch Teile davon\ngeschätzt werden (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 67 ff. zu Art. 130 DBG;\nvgl. auch GC 1973 Nr. 5, 1987 Nr. 22). Die Veranlagungsbehörde ist gehalten, das vom\nPflichtigen deklarierte Einkommen mit dessen Lebensaufwand zu vergleichen. Ein\nsolcher Vergleich lässt Schlüsse auf die Richtigkeit der Deklaration zu. Ein vom\nSteuerpflichtigen nicht erklärter Widerspruch zwischen dem deklarierten Einkommen\nund dem Privatverbrauch erlaubt es, die Einschätzung des Einkommens nach dem\nAufwand vorzunehmen (vgl. RB/ZH 1982 Nr. 71; KRKE SO 1983 Nr. 8). Im Fall einer\nSchätzung nach Lebensaufwand ist dieser nach dem beruflichen und\ngesellschaftlichen Stand des Steuerpflichtigen zu bestimmen. Soweit nicht auf\nUnterlagen abgestellt werden kann, ist der Aufwand zu schätzen, wobei vorerst im\nAuflageverfahren die Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen festzustellen sind.\nDabei braucht nicht untersucht zu werden, aus welchen Quellen die für den\npersönlichen Aufwand benötigten Einkünfte stammen. Dem Steuerpflichtigen bleibt\naber der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder\naus Vermögensverzehr bestritten wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 71\nzu Art. 130 DBG m.w.H.).\n\nc) Wie eingangs dargelegt, liessen die Beschwerdeführer die Steuerbehörde im\nVeranlagungsverfahren über die Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft in A im\nUnklaren. Die Vorinstanz ermittelte daraufhin anhand der Vermögensentwicklung\nzwischen dem 31. Dezember 2007 (Reinvermögen Fr. 17'773.--) und dem 31.\nDezember 2008 (Reinvermögen Fr. 393'353.--) unter Berücksichtigung von\nBewertungsdifferenzen (Fr. 40'000.--) sowie des geschätzten Privataufwands (Fr.\n67'853.--) und der Einkünfte (Fr. 85'697.--) einen unerklärbaren Vermögenszuwachs\nvon Fr. 397'736.--.\n\n"}