{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-159_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=145&type=1563347022&cHash=e20c52dfa64bf76da21f380b81b10703", "Checksum": "b9ce71ce18e05457b087c33a996e3e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:58", "Checksum": "2c5df6161431d33d0439529fc558db0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159).\n\nDie Verfahrenspflichtverletzung kann darin bestehen, dass eine steuerpflichtige Person\ndie Steuererklärung nicht einreicht, einem Auskunftsbegehren der\nVeranlagungsbehörde nicht nachkommt oder die eingeforderten Unterlagen nicht\neinreicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N\n32 zu Art. 130 DBG). Für den Fall des Fehlens zuverlässiger Unterlagen ist\nentscheidend, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist. Folglich\ndarf der Steuerpflichtige nicht ohne vorgängige Untersuchung durch die\nSteuerbehörden ermessensweise veranlagt werden. Auch bei einer\nErmessensveranlagung müssen alle Abklärungen getroffen werden, die sich aufgrund\nder Aktenlage aufdrängen und ohne grossen Aufwand durchführbar sind. Erst wenn\nsich die Ungewissheit im Sachverhalt trotz dieser Untersuchungen nicht beseitigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlässt, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 43 zu Art. 130 DBG). Für das\nSteuerrecht gilt der gefestigte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende oder steuermehrende Tatsachen trägt, während den\nSteuerpflichtigen die Beweislast trifft für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben\noder mindern (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 379 f.).\n\nb) Im Jahr 2008 erwarben die Beschwerdeführer ein Mehrfamilienhaus in A zu einem\nKaufpreis von Fr. 400'000.--. Da die Beschwerdeführer laut Steuerdeklaration 2007\nüber kein nennenswertes Vermögen verfügten und in der Steuererklärung per 31.\nDezember 2008 weder Schulden noch Mietzinseinnahmen deklarierten, nahm die\nVeranlagungsbehörde im Rahmen der Veranlagung weitere Untersuchungen vor. Mit\nSchreiben vom 20. Oktober 2009 und 16. November 2009 forderte der\nSteuerkommissär die Beschwerdeführer unter anderem auf, Darlegungen zur\nFinanzierung des Grundstückkaufs sowie Angaben zur Vermietung der Wohnungen zu\nmachen. In der zweiten Aufforderung vom 16. November 2009 wurde ihnen bei\nunbenutztem Ablauf der Frist eine Ermessensveranlagung angedroht. Nachdem keine\nAntwort einging, wurde der Beschwerdeführer mit Bussenverfügungen vom 12. Januar,\n23. Februar und 30. März 2010 mehrmals wegen Verletzung von Verfahrenspflichten\ngebüsst und jedes Mal erneut aufgefordert, die erwähnten Unterlagen einzureichen,\nansonsten eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werde. Trotz diesen\nMahnungen meldeten sich die Beschwerdeführer nicht. Damit haben sie ihre\nVerfahrenspflichten verletzt. Zudem war eine einwandfreie Ermittlung des Sachverhalts\ntrotz vorgängiger Untersuchung nicht möglich. Die Vorinstanz musste deshalb mangels\nNachweises der Herkunft der Mittel für den Grundstückkauf eine\nErmessensveranlagung vornehmen. Diese wurde den Beschwerdeführern zuvor auch\nangedroht.\n\n3.- Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die offensichtliche Unrichtigkeit der\nErmessensveranlagung nachzuweisen vermögen.\n\na) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten das fragliche Mehrfamilienhaus\nam 20. Dezember 2007 für Fr. 400'000.-- erworben. Der Verkäufer habe Fr. 320'000.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndavon als Darlehen stehen lassen. Da das Objekt renovationsbedürftig gewesen sei,\nhätten sie allen Mietern kündigen müssen. Sie selber wohnten seit dem Kauf auf einer\nBaustelle, da die C Bank den versprochenen Baukredit nicht ausbezahlt und der\nVerkäufer den Titel nicht ausgehändigt habe. Im Jahr 2008 hätten ihnen nur die\nEinkünfte des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zur Verfügung\ngestanden.\n\nDie Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführer seien im\nVeranlagungsverfahren mehrmals aufgefordert worden, diverse Unterlagen\neinzureichen, darunter ein ausgefülltes Schuldenverzeichnis samt Belegen sowie einen\nFinanzierungsnachweis über den Erwerb der Liegenschaft. Auch nach drei\nBussenverfügungen seien die Auflagen nicht erfüllt worden. Im Einspracheverfahren\nseien die Beschwerdeführer ein weiteres Mal erfolglos aufgefordert worden, die\nfraglichen Unterlagen einzureichen. Erstmals im Beschwerdeverfahren sei unter Vorlage\neines entsprechenden Darlehensvertrages geltend gemacht worden, dass der\nVerkäufer ihnen ein Darlehen über Fr. 320'000.-- gewährt habe. Zudem sei ein\nBaukreditvertrag mit der C Bank über Fr. 535'000.-- vom 1. August 2008 eingereicht\nworden. Da der Kredit gemäss Angaben der Beschwerdeführer nicht zur Auszahlung\ngelangt sei, sei der Schuldbestand per 31. Dezember 2008 nach wie vor unklar. Ein\nNachweis in Form einer Schuld- und Zinsbescheinigung per 31. Dezember 2008 fehle.\nPer Ende 2009 sei der Schuldbestand der Beschwerdeführer gegenüber der D AG mit\nFr. 32'000.-- deklariert worden. Falls eine Darlehensschuld per Ende 2008 in der Höhe\nvon Fr. 320'000.-- als erwiesen betrachtet werde, ergebe sich unter Berücksichtigung\nder Vermögensentwicklung anhand des Lebensaufwandes immer noch eine nicht\nnachgewiesene Mittelherkunft von Fr. 77'000.--.\n\n"}