{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-10-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-159_2011-10-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=145&type=1563347022&cHash=e20c52dfa64bf76da21f380b81b10703", "Checksum": "b9ce71ce18e05457b087c33a996e3e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:12:58", "Checksum": "2c5df6161431d33d0439529fc558db0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.10.2011 I/1-2010/159\nRegeste:\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht nachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die Anforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten Einkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/1-2010/159).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/159\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 20.10.2011\nEntscheiddatum: 20.10.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.10.2011\nArt. 130 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 177 StG (sGS 811.1). Die\nVoraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung sind erfüllt,\nwenn die Steuerpflichtigen die Finanzierung eines Liegenschaftskaufs nicht\nnachweisen können, obwohl sie wiederholt zur Einreichung von Unterlagen\naufgefordert und gebüsst wurden. Da sie im Beschwerde- bzw.\nRekursverfahren einen Teil der Finanzierung nachweisen konnten, waren die\nAnforderungen an eine Änderung der ermessensweise festgelegten\nEinkünfte gegeben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20.\nOktober 2011, I/1-2010/159).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX und Y Z, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y Z sind verheiratet, haben eine erwachsene Tochter und leben in A. X Z ist\nunselbständig erwerbstätig, während Y Z keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Mit\nöffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2007 erwarb das Ehepaar Z\nein Mehrfamilienhaus in A zu hälftigem Miteigentum. Besitzesantritt war am 1. Februar\n2008. In der Steuererklärung 2008 deklarierten X und Y Z für die Staats- und\nGemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 35'294.-- und ein steuerbares\nVermögen von Fr. 493'353.--. Da die Steuerpflichtigen keine Schulden deklarierten,\nwurden sie vom kantonalen Steueramt in der Folge mehrmals aufgefordert, Angaben\nzur Finanzierung des Liegenschaftenkaufs zu machen. Mit Bussenverfügungen vom 12.\nJanuar 2010, 23. Februar 2010 und 30. März 2010 wurde X Z wegen Verletzung von\nVerfahrenspflichten gebüsst. Am 12. Mai 2010 veranlagte das kantonale Steueramt X\nund Y Z für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n449'600.--. Dabei wurden ermessensweise übrige Einkünfte von Fr. 397'000.--\naufgerechnet.\n\nB.- Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erhoben X und Y Z Einsprache gegen die\nVeranlagung mit dem sinngemässen Antrag, auf die Aufrechnung von übrigen\nEinkünften in der Höhe von Fr. 397'000.-- sei zu verzichten. Die Veranlagungsbehörde\nforderte die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. Juni 2010 auf, die Einsprache zu\nergänzen. Nachdem innert Frist keine Ergänzung eingegangen war, wies das kantonale\nSteueramt die Einsprache mit Entscheid vom 6. Juli 2010 ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe vom 6. August\n2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen\nAntrag, die aufgerechneten übrigen Einkünfte in der Höhe von Fr. 397'000.-- seien\nfallen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz\ndie kostenfällige Abweisung oder die kostenfällige Teilgutheissung der Beschwerde.\nDie Beschwerdebeteiligte verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nDie Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz\nStellung zu nehmen. Sie liessen sich nicht vernehmen.\n\nAuf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten\nAusführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die mit nachträglicher Unterschrift versehene\nBeschwerde vom 6. August 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in\nformeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der\nVerordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h\nZiff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu Recht\nermessensweise veranlagt hat.\n\na) Gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die\nVeranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz\nMahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder Steuerfaktoren mangels\nzuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. In dieser\nBestimmung werden zwei Fälle unterschieden. Einerseits berechtigt die Verletzung von\nVerfahrenspflichten zur Ermessensveranlagung, anderseits ist eine solche\nvorzunehmen, wenn keine zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.\n\n"}